Fernunterrichtsschutzgesetz - für onlinebasierte Kurse und Coachings
07/2026
Fernunterrichtsschutzgesetz - Wichtig für Online-Kursanbieter
Online-Kurse, Webinare, Selbstlernprogramme und Coaching-Angebote gehören inzwischen für viele freie Gesundheitsberufe selbstverständlich zum Praxis- und Fortbildungsalltag. Wer Wissen online weitergibt – etwa zu Gesundheitsmethoden, Prävention, Praxisführung, Ernährung, Bewegung, Entspannung oder therapeutischen Schwerpunkten – sollte jedoch ein Gesetz kennen, das in den letzten Monaten wieder stark in den Fokus gerückt ist: das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG.
Häufig wird auch verkürzt vom „FUSG“ gesprochen. Gemeint ist in der Regel das Fernunterrichtsschutzgesetz. Es regelt, wann ein Bildungsangebot als Fernunterricht gilt und wann dafür eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht – ZFU erforderlich ist.
Worum geht es beim FernUSG?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz soll Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor unseriösen oder unzureichend geprüften Fernunterrichtsangeboten schützen. Es stammt zwar aus einer Zeit, in der Fernunterricht vor allem per Lehrbrief stattfand, wird heute aber auch auf viele digitale Bildungsangebote angewendet.
Nach dem Gesetz kann Fernunterricht vorliegen, wenn auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Die ZFU ist die zuständige Stelle, die über die Zulassung entsprechender Fernlehrgänge entscheidet. (gesetze-im-internet.de)
Das klingt zunächst nach klassischen Fernschulen. In der Praxis können aber auch moderne Angebote betroffen sein, zum Beispiel:
- Online-Kurse mit Lernvideos
- Selbstlernprogramme mit begleitenden Unterlagen
- Coaching- oder Mentoring-Programme mit Wissensvermittlung
- Online-Akademien
- digitale Ausbildungsprogramme
- Kurse mit Aufgaben, Feedback, Prüfungen oder Zertifikaten
- Programme mit Lernplattform, Messenger-Gruppe oder begleitenden Calls
Gerade deshalb ist das Thema auch für die freien Gesundheitsberufler relevant.
Warum ist das Thema aktuell so wichtig?
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass das FernUSG nicht nur klassische Fernschulen betrifft. Auch Online-Coachings und digitale Weiterbildungsangebote können erfasst sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Besonders wichtig: Das FernUSG kann nach der Rechtsprechung nicht nur bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch bei Verträgen mit Unternehmerinnen und Unternehmern relevant sein. (anwalt24.de)
Das ist für Anbieter bedeutsam. Denn wenn ein eigentlich zulassungspflichtiger Fernlehrgang ohne erforderliche ZFU-Zulassung angeboten wird, kann der Vertrag nichtig sein. Die ZFU weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Fernunterrichtsvertrag ohne erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG nichtig ist. (zfu.de)
Für Anbieter bedeutet das: Es geht nicht nur um eine formale Frage, sondern um die Wirksamkeit von Verträgen, Zahlungsansprüche, Rückforderungsrisiken und die rechtssichere Gestaltung des eigenen Angebots.
Entscheidend ist: Was steht im Vertrag?
Ein zentraler Punkt ist die konkrete Ausgestaltung des Angebots. Maßgeblich ist nicht nur, wie ein Kurs bezeichnet wird. Begriffe wie „Online-Kurs“, „Workshop“, „Masterclass“, „Ausbildung“, „Mentoring“ oder „Coaching“ entscheiden nicht allein darüber, ob das FernUSG greift.
Wichtig ist vielmehr, was vertraglich geschuldet wird. Dazu gehören insbesondere:
- die Leistungsbeschreibung auf der Website
- Buchungsseiten und Angebotsunterlagen
- AGB
- Kurspläne
- E-Mail-Bestätigungen
- Beschreibungen von Lernplattformen
- Angaben zu Betreuung, Feedback, Prüfungen oder Zertifikaten
Wenn dort versprochen wird, dass Teilnehmende Lernmaterial erhalten, Aufgaben bearbeiten, Rückmeldungen bekommen oder ihren Lernfortschritt kontrollieren lassen können, kann dies für die rechtliche Einordnung entscheidend sein.
Online-Präsenz ist nicht automatisch Fernunterricht
Eine wichtige neuere Klarstellung betrifft Live-Online-Formate. Nicht jedes Online-Angebot ist automatisch Fernunterricht, nur weil Lehrende und Teilnehmende sich an unterschiedlichen Orten befinden.
Der BGH hat entschieden, dass bei bidirektionaler, synchroner Kommunikation – also bei echtem Live-Unterricht mit unmittelbarer Austauschmöglichkeit – nicht ohne Weiteres von räumlicher Trennung im Sinne des FernUSG auszugehen ist. Wenn Teilnehmende wie in einer Präsenzveranstaltung direkt Fragen stellen und mit der Lehrperson kommunizieren können, kann dies eher als Online-Präsenzunterricht und nicht als Fernunterricht einzuordnen sein. (rewis.io)
Auch die ZFU beschreibt, dass bei einem virtuellen Klassenraum oder anderer synchroner Kommunikation jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich sein kann, sodass eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG nicht gegeben ist. (zfu.de)
Das bedeutet praktisch: Ein Live-Seminar über Zoom, Teams oder eine vergleichbare Plattform ist rechtlich anders zu bewerten als ein vorproduzierter Videokurs, den Teilnehmende jederzeit selbstständig durcharbeiten.
Wann wird ein Selbstlernkurs kritisch?
Ein reiner Selbstlernkurs ist nicht automatisch zulassungspflichtiger Fernunterricht. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn neben der entgeltlichen Wissensvermittlung und der räumlichen Trennung auch eine Lernerfolgskontrolle hinzukommt.
Diese Lernerfolgskontrolle wird weit verstanden. Sie kann zum Beispiel vorliegen bei:
- Prüfungen
- Tests mit individueller Auswertung
- Einsendeaufgaben
- Korrekturen
- Abschlussgesprächen
- individueller Bewertung
- persönlichem Feedback
- Zertifikatsprüfungen
- regelmäßiger Kontrolle des Lernstands.
Nach der ZFU kann sogar die Möglichkeit, Fragen an betreuende Tutorinnen oder Tutoren zu stellen und individuelle Rückmeldungen zu erhalten, im Einzelfall als Lernerfolgskontrolle relevant sein. Eine einmalige Kontrolle kann ausreichen. (zfu.de)
Umgekehrt gilt: Wenn ein Selbstlernkurs keine Prüfung, keine Aufgaben, keine individuelle Rückmeldung, keine Zertifikatsprüfung und keine systematische Lernerfolgskontrolle vorsieht, spricht viel dafür, dass keine Zulassungspflicht nach dem FernUSG besteht. Entscheidend bleibt aber immer die konkrete Ausgestaltung.
Typische Risikofälle in der Praxis
Besonders sorgfältig sollten Anbieter prüfen, wenn sie zum Beispiel folgende Formate anbieten:
- Videokurs plus Live-Calls
- Lernplattform plus Messenger-Gruppe
- Online-Ausbildung mit Zertifikat
- Selbstlernkurs mit Hausaufgaben
- Coaching-Programm mit Lernmodulen
- Gruppenprogramm mit individueller Betreuung
- Fortbildung mit Prüfung oder Abschlussbescheinigung
- Hybridkurs mit aufgezeichneten Inhalten und begleitender Betreuung
Solche Mischformen sind rechtlich besonders sensibel. Hier kommt es darauf an, welche Bestandteile überwiegen, ob echte Live-Präsenz vorliegt, ob Aufzeichnungen bereitgestellt werden und ob Teilnehmende einen Anspruch auf individuelle Rückmeldungen oder Lernerfolgskontrollen haben.
Was bedeutet das für freie Gesundheitsberufe?
Viele selbstständige Anbieterinnen und Anbieter aus freien Gesundheitsberufen geben ihr Wissen weiter: in Kursen, Workshops, Ausbildungen, Webinaren oder Online-Programmen. Das kann ein wertvoller Bestandteil der beruflichen Tätigkeit sein – sollte aber rechtlich sauber gestaltet werden.
Wer digitale Bildungsangebote anbietet, sollte sich insbesondere folgende Fragen stellen:
- Vermittle ich entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten?
- Findet die Vermittlung überwiegend online oder zeitversetzt statt?
- Gibt es Lernvideos, Skripte, Module oder Selbstlernmaterial?
- Können Teilnehmende Aufgaben einreichen oder Feedback erhalten?
- Gibt es Prüfungen, Tests oder Zertifikate?
- Wird der Lernfortschritt individuell kontrolliert?
- Ist mein Angebot klar und rechtssicher beschrieben?
Je mehr dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, desto wichtiger ist eine rechtliche Prüfung.
Unser Fazit
Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist für viele Online-Angebote relevanter, als es auf den ersten Blick scheint. Nicht jedes Webinar, jeder Online-Workshop und jeder Selbstlernkurs ist automatisch Fernunterricht. Aber sobald entgeltliche Wissensvermittlung, räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle zusammenkommen, kann eine ZFU-Zulassung erforderlich sein.
Diese Zulassung ist jedoch sehr komplex, zeit- und kostenintensiv, wir raten unseren Schülern daher nicht dazu, einen Antrag zu stellen.
Der wichtigste Praxissatz lautet daher:
Nicht die Überschrift des Angebots entscheidet, sondern die konkrete vertragliche Ausgestaltung.
Gerade Anbieterinnen und Anbieter aus freien Gesundheitsberufen sollten ihre Online-Angebote deshalb sorgfältig prüfen, bevor sie Kurse, Ausbildungen oder Coaching-Programme veröffentlichen oder weiterführen.
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Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung. Die praktische Umsetzung hängt jedoch immer vom konkreten Angebot, der Kursstruktur, der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Durchführung ab.
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